AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen im baulichen Brandschutz
Stand: 27. April 2026
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Abels Fire Protection Systems (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Auftraggebern über Planung, Lieferung, Einbau, Nachrüstung, Wartung und Prüfung von Brandschutztüren, Abschottungen, Brandschutztoren, Verkleidungen und verwandten Leistungen des baulichen Brandschutzes.
Diese AGB richten sich vorrangig an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (B2B). Soweit Verträge ausnahmsweise mit Verbrauchern (§ 13 BGB) geschlossen werden, gelten die zwingenden Vorschriften des Verbraucherschutzes (insbesondere §§ 312 ff., §§ 355 ff. BGB) ergänzend; entgegenstehende Regelungen dieser AGB finden gegenüber Verbrauchern keine Anwendung.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
Ergänzend gelten bei Bauleistungen die Bestimmungen der VOB/B in ihrer jeweils aktuellen Fassung, soweit dies im Einzelfall zwischen den Parteien gegenüber Unternehmern wirksam vereinbart wurde.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Maße, Abbildungen und technische Angaben in Prospekten und auf der Website sind annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 3 Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Die Ausführung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den jeweils einschlägigen bauaufsichtlichen Zulassungen, allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen und sonstigen Verwendbarkeitsnachweisen.
Der Auftraggeber hat einen bauseitigen Zustand herzustellen, der den Einbau gemäß Einbauanleitung und Zulassung erlaubt. Mehraufwand durch abweichende Voraussetzungen wird gesondert in Rechnung gestellt.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Rechnungen sind — soweit nichts anderes vereinbart ist — innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Abschlagszahlungen können nach Baufortschritt verlangt werden.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie in Textform ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt die rechtzeitige Klärung aller technischen Fragen, die termingerechte Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sowie eine pünktliche Bereitstellung der Baustelle voraus.
Bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen oder nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzögerungen verlängern sich die Fristen entsprechend. Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung richten sich nach § 8 dieser AGB.
§ 6 Abnahme
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachte Leistung unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen. Die Abnahme erfolgt förmlich; ein Abnahmeprotokoll wird erstellt.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei wesentlichen Mängeln bleibt das Recht des Auftraggebers, die Abnahme zu verweigern, unberührt.
Nimmt der Auftraggeber die Leistung trotz Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht ab, gilt die Abnahme nach Ablauf dieser Frist als erfolgt, sofern die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist und die Abnahme aus einem anderen Grund nicht verweigert werden darf (§ 640 Abs. 2 BGB).
§ 7 Gewährleistung
Für Mängel der Leistung haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen, bei wirksam vereinbarter VOB/B nach den dort geregelten Fristen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Bauwerken und bei Werkleistungen, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für Bauwerke besteht, fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB); bei reinen Lieferleistungen zwei Jahre ab Ablieferung.
Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die sachgemäße Nutzung sowie die vorschriftsmäßige Wartung und Prüfung der brandschutztechnischen Bauteile durch den Betreiber. Eingriffe oder Veränderungen an den Bauteilen durch nicht vom Auftragnehmer autorisierte Dritte können zum Verlust der Gewährleistung führen, soweit sie für den Mangel ursächlich sind.
§ 8 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, im Rahmen einer abgegebenen Garantie sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten — Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen übliche Risiken zu versichern.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware nach erfolgloser Fristsetzung zurückzunehmen. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich erklärt.
§ 10 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
Ist der Auftraggeber Kaufmann i. S. d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers; der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
