AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen im baulichen Brandschutz
Stand: April 2026
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Abels Fire Protection Systems (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Auftraggebern über Planung, Lieferung, Einbau, Nachrüstung, Wartung und Prüfung von Brandschutztüren, Abschottungen, Brandschutztoren, Verkleidungen und verwandten Leistungen des baulichen Brandschutzes.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Ergänzend gelten bei Bauleistungen die Bestimmungen der VOB/B in ihrer jeweils aktuellen Fassung, soweit im Einzelfall zwischen den Parteien vereinbart.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Maße, Abbildungen und technische Angaben in Prospekten und auf der Website sind annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 3 Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Die Ausführung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden DIN- und EN-Normen (insbesondere DIN 4102-5, EN 1634-1, DIN 18095) sowie den bauaufsichtlichen Zulassungen und allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen.
Der Auftraggeber hat einen bauseitigen Zustand herzustellen, der den Einbau gemäß Einbauanleitung und Zulassung erlaubt. Mehraufwand durch abweichende Voraussetzungen wird gesondert in Rechnung gestellt.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Rechnungen sind — soweit nichts anderes vereinbart ist — innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Abschlagszahlungen können nach Baufortschritt verlangt werden.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt die rechtzeitige Klärung aller technischen Fragen, die termingerechte Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sowie eine pünktliche Bereitstellung der Baustelle voraus.
Bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen oder nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzögerungen verlängern sich die Fristen entsprechend.
§ 6 Abnahme
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen. Die Abnahme erfolgt förmlich; ein Abnahmeprotokoll wird erstellt. Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Nimmt der Auftraggeber die Leistung trotz Aufforderung nicht binnen angemessener Frist ab oder nutzt er sie in Gebrauch, gilt die Leistung als abgenommen.
§ 7 Gewährleistung
Für Mängel der Leistung haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen, bei VOB/B-Verträgen nach den dort geregelten Fristen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Bauwerken fünf Jahre ab Abnahme, bei reinen Lieferleistungen zwei Jahre ab Ablieferung.
Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die sachgemäße Nutzung sowie die vorschriftsmäßige Wartung und Prüfung der brandschutztechnischen Bauteile.
§ 8 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen übliche Risiken zu versichern.
§ 10 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort und — soweit gesetzlich zulässig — ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.